Ausbildungsklassen
Klasse "B" - Mindestalter: 18 (BF17) Jahre
"Begleitetes Fahren mit 17" ist nur innerhalb der Bundesrepublik gültig
Kraftfahrzeuge (außer Fahrzeuge der Klassen "A1", "A2" und "A")
- bis 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht
- bis 8 Personen plus Fahrer
- bis 750 kg zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers
- über 750 kg bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Zuges bis max. 3500 kg
Eingeschlossene Klassen: "AM", "L"
Klasse "B196" - Mindestalter: 25 Jahre und 5 Jahre im Besitz der Klasse "B"
Die Klasse "B196" ist nur innerhalb der Bundesrepublik gültig
siehe Klasse "A1"
Klasse "B96" - Mindestalter: 18 (BF17) Jahre
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse "B" mit Anhänger
- über 750 kg bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Zuges bis max. 4250 kg
Klasse "BE" - Mindestalter: 18 (BF17) Jahre
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse "B" mit Anhänger
- bis 3500 kg zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers
Klasse "AM" - Mindestalter: 15 Jahre
Wichtig
Jedes Bundesland darf selbst darüber entscheiden, ob es
den AM-Führerschein bereits mit 15 oder wie gehabt mit 16 einführt.
Somit kann die Erlaubnis, mit 15 ein Kraftfahrzeug der Klasse AM zu
führen, an der Landesgrenze enden.
Wer vor Vollendung des 16. Lebensjahres außerhalb der Bundesländer (NRW,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und
Mecklenburg-Vorpommern) ein Fahrzeug der Klasse AM führt, begeht eine
Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis!!
Aktuell darf auch in unserem Nachbarbundesland Niedersachsen erst mit 16
Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse AM geführt werden.
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h;
- bei elektrischer Antriebsmaschine Nenndauerleistung höchstens 4 kW;
- bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 ccm.
- Elektromotor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 ccm Hubraum.
- Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 ccm;
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW;
- bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW.
- Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 ccm;
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW;
- bei Elektromotor Nenndauerleistung max. 4 kW;
- Leermasse max. 350 kg (bei Elektrofahrzeugen ohne die Masse der Batterien).
- Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind.;
- Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Klasse "A1" - Mindestalter: 16 Jahre
Übersicht " der Klassen "A1","A2" und "A"Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 ccm, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW.
Eingeschlossene Klassen: "AM"
Klasse "A2" - Mindestalter: 18 Jahre
Übersicht " der Klassen "A1","A2" und "A"Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,2 kW/kg.
Eingeschlossene Klassen: "AM", "A1"
Klasse "A" - Mindestalter: 24 Jahre bzw. 20 Jahre bei 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2
Übersicht " der Klassen "A1","A2" und "A"Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bbH von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Eingeschlossene Klassen: "AM", "A1", "A2"
"Mofa.Prüfbescheinigung" - Mindestalter: 15 Jahre
Einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor
- Bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h
- Hubraum bis 50 ccm